====== Bestellung eines Ersatzschiedsrichters ====== § 1039 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet. § 1039 (1) ZPO -> [[Bestellung eines Ersatzschiedsrichters bei Amtsende]] \\ Beschreibt, dass ein Ersatzschiedsrichter bestellt werden muss, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet, und dass die Bestellung nach den gleichen Regeln erfolgt wie die des zu ersetzenden Schiedsrichters. § 1039 (2) ZPO -> [[Abweichende Vereinbarung zur Schiedsrichterbestellung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine abweichende Vereinbarung zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters zu treffen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 3 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts|Bildung des Schiedsgerichts]] \\ Regelt die Bildung des Schiedsgerichts, einschließlich der Bestellung von Schiedsrichtern und der Bestimmung von Ersatzschiedsrichtern bei Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters.