====== Bestandteile des Urteils ====== **§ 313 (1) ZPO** Das Urteil enthält: - die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - die [[Urteilsformel]]; - den [[Tatbestand des Urteils|Tatbestand]]; - die Entscheidungsgründe. ===== siehe auch ===== § 313 ZPO -> [[Form und Inhalt des Urteils]]