====== Bestätigung inländischer Titel ====== § 1106 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung inländischer Titel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. § 1106 (1) ZPO -> [[Zuständigkeit für die Ausstellung der Bestätigung]] \\ Bestimmt, dass das Gericht, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, für die Ausstellung der Bestätigung zuständig ist. § 1106 (2) ZPO -> [[Anhörung des Schuldners und Anfechtung]] \\ Regelt, dass der Schuldner vor der Ausfertigung der Bestätigung anzuhören ist und beschreibt die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung bei Zurückweisung des Antrags. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Verfahren zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bestimmungen zur Vollstreckung inländischer und ausländischer Titel sowie der Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln.