====== Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ====== **§ 1064 ZPO (1)** Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. 2Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden. **§ 1064 ZPO (2)** Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. **§ 1064 ZPO (3)** Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen. ===== siehe auch ===== -> [[Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs]] ====== Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ====== § 1064 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen. § 1064 (1) ZPO -> [[Vorlage des Schiedsspruchs oder beglaubigter Abschrift]] \\ Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden. § 1064 (2) ZPO -> [[Vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses]] \\ Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 1064 (3) ZPO -> [[Anwendung auf ausländische Schiedssprüche]] \\ Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen|Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen]] \\ Regelt die Verfahren und Voraussetzungen zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, einschließlich der Anforderungen an die Vorlage von Schiedssprüchen und die Anwendung auf ausländische Schiedssprüche.