====== Besonderer Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden ====== § 17 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt den besonderen Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden, wenn diese verklagt werden. **§ 17 (2) ZPO** Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes. ===== siehe auch ===== § 17 ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen]] \\ Regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.