====== Besondere Zuständigkeiten in Vertragssachen ====== Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ([[Brüssel-Ia-Verordnung]]) regelt die besonderen Zuständigkeiten, die es ermöglichen, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Artikel 7 (1) -> [[Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsort]] \\ Regelt die Zuständigkeit bei vertraglichen Ansprüchen und legt den Erfüllungsort als maßgeblichen Gerichtsstand fest. Artikel 7 (2) -> [[Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse]] \\ Bestimmt die Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen oder gleichgestellten Handlungen. Artikel 7 (3) -> [[Klagen auf Schadenersatz bei strafrechtlichen Handlungen]] \\ Regelt die Zuständigkeit bei Klagen auf Schadenersatz, die auf strafrechtlichen Handlungen beruhen. Artikel 7 (4) -> [[Wiedererlangung von Kulturgütern]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit bei Ansprüchen auf Wiedererlangung von Kulturgütern. Artikel 7 (5) -> [[Streitigkeiten aus dem Betrieb von Niederlassungen]] \\ Legt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus dem Betrieb von Zweigniederlassungen, Agenturen oder sonstigen Niederlassungen fest. Artikel 7 (6) -> [[Klagen gegen Trusts]] \\ Regelt die Zuständigkeit bei Klagen gegen Trusts. Artikel 7 (7) -> [[Streitigkeiten über Berge- und Hilfslohn]] \\ Bestimmt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Berge- und Hilfslohn. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, KAPITEL II, ABSCHNITT 2 -> [[Brüssel-Ia-Verordnung#Besondere Zuständigkeiten|Besondere Zuständigkeiten]] \\ Regelt die besonderen Zuständigkeiten, die es ermöglichen, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie z.B. der Erfüllungsort eines Vertrages oder der Ort eines schädigenden Ereignisses.