====== Besondere Vorschriften bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand ====== § 703d (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass besondere Vorschriften gelten, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. **§ 703d (1) ZPO** Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. ===== siehe auch ===== § 703d ZPO -> [[Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften für Antragsgegner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.