====== Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage ====== § 581 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die besonderen Voraussetzungen fest, unter denen eine Restitutionsklage erhoben werden kann. § 581 (1) ZPO -> [[Voraussetzungen für Restitutionsklage bei Straftaten]] \\ Bestimmt, dass die Restitutionsklage in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 nur zulässig ist, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Straftat vorliegt oder ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht durchgeführt werden kann. § 581 (2) ZPO -> [[Beweisführung bei Restitutionsklage]] \\ Regelt, dass der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, nicht durch den Antrag auf Parteivernehmung geführt werden kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Möglichkeiten und Bedingungen zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, einschließlich der Voraussetzungen und Fristen für deren Erhebung.