====== Besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel von Streitgenossen ====== § 100 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass Streitgenossen nicht für Kosten haften, die durch besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines anderen Streitgenossen verursacht wurden. **§ 100 (3) ZPO** Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten. ===== siehe auch ===== § 100 ZPO -> [[Kosten bei Streitgenossen]] \\ Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.