====== Beschwerde gegen Zwischenurteil ====== § 135 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil. **§ 135 (3) ZPO** Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 135 ZPO -> [[Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten]] \\ Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.