====== Beschwerde gegen Kostenentscheidungen ====== § 567 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen und die Wertgrenze von 200 Euro. **§ 567 (2) ZPO** Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. ===== siehe auch ===== § 567 ZPO -> [[Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde]] \\ Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug sowie die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde.