====== Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ====== § 544 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht der Beschwerde unterliegt. **§ 544 (1) ZPO** Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). ===== siehe auch ===== § 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.