====== Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ====== § 794a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Räumungsfrist. **§ 794a (4) ZPO** Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 794a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.