====== Beschwerde gegen Beschluss über Klagerücknahme ====== § 269 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss über die Klagerücknahme. **§ 269 (5) ZPO** Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. ===== siehe auch ===== § 269 ZPO -> [[Klagerücknahme]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.