====== Beschränkungen bei der Pfändung von Zubehör ====== § 865 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass Zubehör nicht gepfändet werden kann, solange es nicht im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt wurde. **§ 865 (2) ZPO** Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. ===== siehe auch ===== § 865 ZPO -> [[Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung]] \\ Beschreibt das Verhältnis der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zur Mobiliarvollstreckung, insbesondere im Hinblick auf Hypotheken und Zubehör.