====== Beschränkung des Versäumnisverfahrens auf Zwischenstreit ====== § 347 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Beschränkung des Versäumnisverfahrens auf die Erledigung eines Zwischenstreits. **§ 347 (2) ZPO** War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 347 ZPO -> [[Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit]] \\ Regelt das Verfahren bei Widerklagen und Zwischenstreitigkeiten.