====== Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Gericht der Hauptsache ====== § 1105 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung. **§ 1105 (2) ZPO** Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== § 1105 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung inländischer Titel]] \\ Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung und die Zuständigkeit des Gerichts für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung.