====== Beschränkung der Überprüfung auf Parteianträge ====== **§ 557 (1) ZPO** Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. ===== siehe auch ===== § 557 ZPO -> [[Umfang der Revisionsprüfung]]