====== Beschränkung der Prozessvollmacht ====== § 83 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beschränkung der Prozessvollmacht und deren rechtliche Wirkung gegenüber dem Gegner. § 83 (1) ZPO -> [[Beschränkung der Vollmacht bei Streitbeilegung]] \\ Erklärt, dass eine Beschränkung der Vollmacht gegenüber dem Gegner nur dann rechtliche Wirkung hat, wenn sie die Beilegung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht oder Anerkennung betrifft. § 83 (2) ZPO -> [[Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen]] \\ Erlaubt die Erteilung einer Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen, sofern keine Anwaltsvertretung erforderlich ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Prozessvollmacht|Prozessvollmacht]] \\ Regelt die Vollmachten, die Prozessbevollmächtigte im Rahmen eines Zivilprozesses haben, einschließlich der Möglichkeiten und Grenzen der Vertretung durch Anwälte und anderer Bevollmächtigter.