====== Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil ====== § 780 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen kann, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. **§ 780 (1) ZPO** Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. ===== siehe auch ===== § 780 ZPO -> [[Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung]] \\ Regelt den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Verurteilung von Erben des Schuldners.