====== Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Gericht ====== **§ 146 ZPO** Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei. ===== siehe auch ===== -> [[Angriffs- und Verteidigungsmittel]]