====== Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel ====== § 146 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, die Verhandlung auf bestimmte Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken, wenn mehrere solcher Mittel auf denselben Anspruch bezogen sind. **§ 146 ZPO** Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prozessleitung, der Verfahrensgrundsätze und der Möglichkeiten zur Prozessförderung und -beschleunigung.