====== Beschränkung auf ein Pfändungsschutzkonto ====== § 850k (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten darf. **§ 850k (3) ZPO** Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. ===== siehe auch ===== § 850k ZPO -> [[Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos]] \\ Regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.