====== Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung ====== § 781 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die beschränkte Haftung eines Erben bei der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt bleibt, bis der Erbe Einwendungen erhebt. **§ 781 ZPO** Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Erbenhaftung im Zwangsvollstreckungsverfahren|Erbenhaftung im Zwangsvollstreckungsverfahren]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Erbenhaftung im Rahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Möglichkeiten für Erben, Einwendungen zu erheben und die Haftung zu begrenzen.