====== Beschränkt pfändbare Forderungen ====== § 852 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen. § 852 (1) ZPO -> [[Pfändung des Pflichtteilsanspruchs]] \\ Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. § 852 (2) ZPO -> [[Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe von Geschenken und Zugewinnausgleich]] \\ Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändbare Forderungen|Pfändbare Forderungen]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen, einschließlich der Anerkennung durch Vertrag oder Rechtshängigkeit.