====== Beschlussfassung des Amtsgerichts ====== § 942 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts in diesen Fällen durch Beschluss ergehen. **§ 942 (4) ZPO** Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 942 ZPO -> [[Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache]] \\ Regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.