====== Beschluss über die Klagerücknahme ====== **§ 269 (4) ZPO** Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden. ===== siehe auch ===== § 269 ZPO -> [[Klagerücknahme]]