====== Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ====== § 707 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss erfolgt und nicht anfechtbar ist. **§ 707 (2) ZPO** Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. ===== siehe auch ===== § 707 ZPO -> [[Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen.