====== Beschluss über die Einstellung ====== § 719 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss ergeht. **§ 719 (3) ZPO** Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 719 ZPO -> [[Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch]] \\ Regelt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einlegung von Rechtsmitteln oder Einspruch gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil.