====== Beschluss über den Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehls ====== § 1092a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss ergeht und verweist auf die entsprechende Anwendung von § 1092 Absätze 2 bis 4. **§ 1092a (3) ZPO** Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. ===== siehe auch ===== § 1092a ZPO -> [[Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls]] \\ Regelt die Möglichkeiten des Antragsgegners, die Aufhebung eines Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn dieser nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.