====== Beschlüsse und Verfügungen ====== § 329 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts. § 329 (1) ZPO -> [[Verkündung von Beschlüssen]] \\ Beschreibt, dass Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, verkündet werden müssen und welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. § 329 (2) ZPO -> [[Mitteilung nicht verkündeter Entscheidungen]] \\ Regelt die formlose Mitteilung nicht verkündeter Beschlüsse und Verfügungen und die Zustellung bei Terminsbestimmungen oder Fristsetzungen. § 329 (3) ZPO -> [[Zustellung von vollstreckbaren Entscheidungen]] \\ Bestimmt, dass Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder der sofortigen Beschwerde unterliegen, zuzustellen sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Grundsätze und Verfahren der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an die Verkündung und Zustellung von Entscheidungen.