====== Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes ====== § 169 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) besagt, dass die Geschäftsstelle auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung bescheinigt. **§ 169 (1) ZPO** Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. ===== siehe auch ===== § 169 ZPO -> [[Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung]] \\ Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.