====== Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung ====== § 169 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken. § 169 (1) ZPO -> [[Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes]] \\ Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. § 169 (2) ZPO -> [[Beglaubigung durch die Geschäftsstelle]] \\ Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. § 169 (3) ZPO -> [[Maschinelle Beglaubigung von Abschriften]] \\ Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. § 169 (4) ZPO -> [[Elektronische Beglaubigung von Dokumenten]] \\ Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. § 169 (5) ZPO -> [[Elektronische Zustellung ohne Beglaubigung]] \\ Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.