====== Berufungsverfahren ====== Das Berufungsverfahren in der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) [ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Berufung|Berufung]]] dient der Überprüfung [[erste Instanz|erstinstanzlicher]] [[Urteil|Urteile]] durch das [[Berufungsgericht]]. Eine [[Berufung]] ist zulässig gegen Endurteile der ersten Instanz, wenn der Beschwerdewert über 600 Euro liegt oder das Gericht die Berufung zugelassen hat [§ 511 ZPO -> [[Statthaftigkeit der Berufung]]]. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und begründet werden [§ 517 ZPO -> [[Berufungsfrist]]]. Das [[Berufungsgericht]] überprüft die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz und berücksichtigt neue Tatsachen nur unter bestimmten Bedingungen [§ 529 ZPO -> [[Prüfungsumfang des Berufungsgerichts]]]. Zugelassene [[Berufungsgründe]] (§ 513 ZPO) umfassen Rechtsverletzungen und neue Tatsachen. Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Die [[Zurücknahme der Berufung|Rücknahme der Berufung]] (§ 516 ZPO) führt zum Verlust des Rechtsmittels und zur Kostenübernahme. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Berufung|Berufung]] \\ Behandelt die Berufung, Revision und Beschwerde gegen erstinstanzliche Urteile und Beschlüsse. ZPO, Buch 3 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 3: Rechtsmittel|Rechtsmittel]] \\ Behandelt die Berufung, Revision und Beschwerde gegen erstinstanzliche Urteile und Beschlüsse.