====== Berufungsschrift ====== § 519 (2) ZPO -> [[Inhalt der Berufungsschrift]] \\ **§ 519 (1) ZPO** Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Die Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519 I ZPO). Die Berufungsschrift kann vom erstinstanzlichen Kläger/Beklagten selbst beim LG eingereicht werden. Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils so genau angeben, dass keine Zweifel über die Identität des Urteils entstehen können.((BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - X ZB 4/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86, NJW-RR 1987, 319 zu 1.; BAG, Urteil vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75, juris Rn. 5)) Für die vollständige Bezeichnung eines Urteils ist grundsätzlich die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erforderlich.((BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - X ZB 4/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950)) Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird.((BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - X ZB 4/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; Beschluss vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92, NJW 1993, 1719, 1720; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00, NJW 2001, 1070)) Wenn in einer Berufungsschrift, der das angefochtene Urteil nicht beigefügt ist, das Aktenzeichen und das Verkündungsdatum nicht oder nicht zutreffend angegeben sind, steht dies der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, sofern das Berufungsgericht und die gegnerische Partei anhand der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen das angefochtene Urteil dennoch zweifelsfrei bestimmen können.((BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - X ZB 4/22; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92, NJW 1993, 1719)) **§ 519 (3) ZPO** Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. **§ 519 (4) ZPO** Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. ===== siehe auch ===== §§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] \\ ====== Berufungsschrift ====== § 519 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist. § 519 (1) ZPO -> [[Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht]] \\ Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. § 519 (2) ZPO -> [[Inhalt der Berufungsschrift]] \\ Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. § 519 (3) ZPO -> [[Vorlage des angefochtenen Urteils]] \\ Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. § 519 (4) ZPO -> [[Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsschrift]] \\ Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Berufungsfrist, der Form und des Inhalts der Berufungsschrift sowie der Begründung und der Anschlussberufung.