====== Berufungsgründe (§ 513 ZPO) ====== **§ 513 ZPO** (1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. * Rechtsverletzung, d. h. eine Rechtsnorm ist nicht oder nicht richtig angewendet worden (§ 546). Hierbei handelt es sich um Revisionsrecht. * Nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Nach § 529 I kann eine erneute - wenn auch eingeschränkte - Feststellung von Tatsachen erfolgen. ===== siehe auch ===== §§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] \\ ====== Berufungsgründe ====== § 513 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die zulässigen Gründe für die Einlegung einer Berufung fest. § 513 (1) ZPO -> [[Berufung aufgrund von Rechtsverletzung oder Tatsachen]] \\ Erlaubt die Berufung, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. § 513 (2) ZPO -> [[Unzulässigkeit der Berufung wegen Zuständigkeitsfragen]] \\ Schließt die Berufung aus, wenn sie darauf gestützt wird, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Gründe für die Einlegung einer Berufung, einschließlich der Anforderungen an die Berufungsbegründung und die Überprüfung durch das Berufungsgericht.