====== Berufungsfrist bei Urteilsergänzung ====== § 518 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Auswirkungen einer nachträglichen Entscheidung auf die Berufungsfrist, wenn ein Urteil innerhalb dieser Frist ergänzt wird. **§ 518 ZPO** Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Fristen, die bis zur Urteilsverkündung im ersten Rechtszug eingehalten werden müssen, einschließlich der Klageerhebung, Beweisaufnahme und Entscheidungsfindung.