====== Berufungsfrist ======
**517 ZPO**
Die Berufungsfrist [§ 511 ff ZPO -> [[Berufung]]] beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 ZPO auf Antrag [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin kein eigenes Verschulden etwa in Form eines [[Organisationsverschulden|Organisations-]] oder [[Aufsichtsverschulden|Aufsichtsverschuldens]] trifft. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.((st. Rspr. vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 108/17 m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 5))
Eine Partei hat die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt, wenn die Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie gemäß § 519 Abs. 1 ZPO hätte eingereicht werden
müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist.((BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 [juris Rn. 5]))
===== siehe auch =====
§ 511 ff ZPO -> [[Berufung]]
====== Berufungsfrist ======
§ 517 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Frist für die Einlegung einer Berufung fest.
**§ 517 ZPO**
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Berufung|Berufung]] \\
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Fristen, der Einlegung und der Begründung der Berufung sowie der Zulässigkeit von Klageänderungen und neuen Angriffsmitteln.