====== Berufungsbegründung ====== **§ 520 (1) ZPO** Der [[Berufungskläger]] muss die Berufung begründen. § 520 (2) ZPO -> [[Frist für die Berufungsbegründung]] \\ § 520 (3) S. 1 ZPO -> [[Form der Berufungsbegründung]] \\ § 520 (3) S. 2, (4) ZPO -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\ § 520 (3) S. 2 Nr. 1 ZPO -> [[Berufungsanträge]] \\ § 520 (5) S. 1 ZPO -> [[Allgemeine Vorschriften über die Berufungsbegründung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] ====== Berufungsbegründung ====== § 520 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung. § 520 (1) ZPO -> [[Pflicht zur Begründung der Berufung]] \\ Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. § 520 (2) ZPO -> [[Frist für die Berufungsbegründung]] \\ Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Sie kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden. § 520 (3) ZPO -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\ Die Berufungsbegründung muss bestimmte Angaben enthalten, wie die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, und die Bezeichnung der Umstände, die die Rechtsverletzung begründen. § 520 (4) ZPO -> [[Zusätzliche Angaben in der Berufungsbegründung]] \\ Die Berufungsbegründung soll auch Angaben zum Wert des Beschwerdegegenstandes und zur Entscheidung durch den Einzelrichter enthalten. § 520 (5) ZPO -> [[Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsbegründung]] \\ Die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen Urteile, einschließlich der Fristen, der Form und der Begründungspflichten, um die Überprüfung und Korrektur von Entscheidungen der ersten Instanz zu ermöglichen.