====== Berufung gegen Endurteile ====== § 511 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet. **§ 511 (1) ZPO** Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. ===== siehe auch ===== § 511 ZPO -> [[Statthaftigkeit der Berufung]] \\ Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.