====== Berufung aufgrund von Rechtsverletzung oder Tatsachen ====== § 513 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Berufung, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. **§ 513 (1) ZPO** Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. ===== siehe auch ===== § 513 ZPO -> [[Berufungsgründe]] \\ Legt die zulässigen Gründe für die Einlegung einer Berufung fest.