====== Berufung auf einen allgemeinen Eid ====== § 410 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass ein Sachverständiger, der im Allgemeinen für die Erstattung von Gutachten beeidigt ist, sich auf diesen Eid berufen kann, auch in einem schriftlichen Gutachten. **§ 410 (2) ZPO** Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden. ===== siehe auch ===== § 410 ZPO -> [[Sachverständigenbeeidigung]] \\ Regelt die Beeidigung von Sachverständigen im Zivilprozess, sowohl vor als auch nach der Erstattung des Gutachtens.