====== Berufung ====== Eine Berufung ist ein [[Rechtsmittel]] in der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO), das es einer [[Partei]] ermöglicht, ein [[erstinstanzliches Urteil]] von einem [[Grundrecht:höheres Gericht|höheren Gericht]] überprüfen zu lassen. Ziel der Berufung ist es, eine umfassende Tatsachen- und Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils zu erreichen. Die Berufung kann sich sowohl auf Fehler in der Rechtsanwendung als auch auf die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts beziehen. -> [[Berufungsurteil]] \\ -> [[Zulässigkeit der Berufung]] \\ -> [[Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts]] \\ ==== Beschwer ==== Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden [[Beschwer]] erstrebt.((BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05 - Freundschaftswerbung im Internet)) Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus.((BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05 - Freundschaftswerbung im Internet; m.V.a. BGHZ 155, 21, 26; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 700 = NJW 2001, 2548 - Impfstoffe; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496 = TranspR 2004, 166)) ==== Fristen ==== Berufungsfrist 1 Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 517). Die Berufungsbegründungsfrist, bei der es sich früher um eine zusammengesetzte Frist handelte, beträgt jetzt einheitlich 2 Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§520 II). Die Berufungsbegründungsfrist kann ohne Einwilligung der anderen Partei um einen Monat verlängert werden (§ 520 I S. 3). Weitere Fristverlängerungen sind nur mit Zustimmung des Gegners möglich. Fazit: Üblicherweise stehen 3 Monate für die Berufungsbegründung zur Verfügung. * [[Berufungsgründe]] (§ 513 ZPO) * [[Berufungsschrift]] (§ 519 ZPO) * [[Berufungsbegründung]] (§ 520 ZPO) Der Berufungsführer hat den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu beweisen((vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872, 1873; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10)). Hierfür gilt der sogenannte [[Freibeweis]] (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97, NJW 1998, 461). Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tags der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 18; Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 62/10, juris Rn. 3). Der Ausdruck durch das Gerät ist nicht maßgeblich (BGHZ 167, 214 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514 Rn. 11)) Die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird gemäß § 418 Abs. 1 ZPO zwar im Regelfall durch den Eingangsstempel des Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen (BGH, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10). Der Eingangsstempel auf dem Ausdruck eines Telefaxschreibens erbringt jedoch keinen Beweis dafür, dass die für die Rechtzeitigkeit des Eingangs maßgebliche Speicherung noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in dem Telefaxgerät des Gerichts erfolgt ist, da dem keine eigene Beobachtung desjenigen zugrunde liegt, der den Stempel angebracht hat. Der Vorgang der Speicherung elektronischer Daten im Empfangsgerät ist einer unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung nicht zugänglich. Mit der Anbringung des Eingangsstempels wird deswegen kein beobachteter Vorgang beurkundet, der den Zeitpunkt des Eingangs vor oder nach Mitternacht belegen könnte.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - XI ZB 29/08, juris Rn. 9)) ==== Neue Tatsachen ==== Ein neuer Tatsachenvortrag ist nur ganz ausnahmsweise zuzulassen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nach der ZPO-Reform die Berufung keine zweite Tatsacheninstanz eröffnen, sondern in erster Linie der Fehlerprüfung dienen. Die Berufung nach der ZPO-Reform orientiert sich am englischen Appeal. Nach § 529 I Nr. 2 können neue Tatsachen berücksichtigt werden, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. § 531 II nennt die Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im zweiten Rechtszug zuzulassen sind. Wenn das Berufungsgericht den Fall materiellrechtlich anders beurteilt oder in Folge fehlerhafter Prozessleitung des Gerichts in erster Instanz bestimmte Tatsachen nicht vorgebracht wurden, ist neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn das Urteil auf diesem Verfahrensfehler, insbesondere den unterlassenen Hinweisen nach § 139 beruht. Weil jedoch die Hinweise nach § 139 ohnehin unterbleiben, wie oben dargelegt wurde, kommen § 531 II Nr. 1 und 2 eigentlich kaum in Frage. Von Bedeutung ist jedoch Nr. 3, wonach neuer Tatsachenvortrag dann zuzulassen ist, wenn die Tatsachen ohne Nachlässigkeit der Partei im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden. Typisch ist der Fall, dass das neue Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der müV entstanden ist. Leichte Fahrlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten steht der Zulassung des Vorbringens bereits entgegen. Das Argument der Verzögerung des Rechtsstreits spielt bei der Zulassung eines neuen Tatsachenvortrags in der Berufungsinstanz keine Rolle. Folgendes wird in der Berufung abgehandelt: * Aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sind Zweifel am Urteil angebracht? * Werden durch die konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet? * Beim neuen Tatsachenvortrag ist darzulegen, warum diese Tatsachen bei Wahrung aller Sorgfalt in der ersten Instanz nicht vorgetragen werden konnten. Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkun-det, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig.((BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät)) ==== Gang des Verfahrens ==== * Prüfung der Zulässigkeit . Wenn negativ, wird die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen (§ 522) * Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter (§§ 523 I, 526) * Terminsbestimmung für müV (§ 523). Entscheidung im gewerblichen Rechtsschutz im Dreierkolleg (vgl. § 526 I). Ein Einzelrichter kann jedoch nach § 527 die Entscheidung vorbereiten. Vor der ZPO-Reform gab es eine selbständige und eine unselbständige Anschlussberufung. Jetzt ist die [[Anschlußberufung]] immer unselbständig, d.h. sie ist vollständig akzessorisch mit der Hauptberufung (§ 524 IV). ===== siehe auch ===== §§ 511 - 577 ZPO -> [[Rechtsmittel]]