====== Berücksichtigung von Mängeln durch das Gericht ====== § 56 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht bestimmte Mängel von Amts wegen berücksichtigen muss. **§ 56 (1) ZPO** Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== § 56 ZPO -> [[Prüfung von Amts wegen]] \\ Beschreibt die Verpflichtung des Gerichts, bestimmte Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen.