====== Berücksichtigung festgestellter und neuer Tatsachen ====== § 529 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, welche Tatsachen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss. **§ 529 (1) ZPO** Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. ===== siehe auch ===== § 529 ZPO -> [[Prüfungsumfang des Berufungsgerichts]] \\ Legt fest, welche Tatsachen und Umstände das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.