====== Berücksichtigung eigener Einkünfte bei Unterhaltsberechtigten ====== § 850c (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem Vollstreckungsgericht, eigene Einkünfte von Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. **§ 850c (6) ZPO** Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 850c ZPO -> [[Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen]] \\ Legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen.