====== Berücksichtigung des Vollmachtsmangels durch das Gericht ====== § 88 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet das Gericht, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, ein Rechtsanwalt tritt als Bevollmächtigter auf. **§ 88 (2) ZPO** Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. ===== siehe auch ===== § 88 ZPO -> [[Mangel der Vollmacht]] \\ Behandelt den Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit und die Möglichkeiten der Rüge sowie die Berücksichtigung durch das Gericht.