====== Berichtigungsrecht im Schuldnerverzeichnis ====== § 882i (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Recht auf Berichtigung von personenbezogenen Daten im Schuldnerverzeichnis. **§ 882i (2) ZPO** Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind. ===== siehe auch ===== § 882i ZPO -> [[Rechte der Betroffenen]] \\ Regelt die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten im Schuldnerverzeichnis.