====== Berichtigung ohne Antrag ====== § 1058 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Schiedsgericht, auch ohne Antrag eine Berichtigung des Schiedsspruchs vorzunehmen. **§ 1058 (4) ZPO** Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen. ===== siehe auch ===== § 1058 ZPO -> [[Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs]] \\ Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.