====== Berichtigung des Urteils ====== § 319 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Berichtigung von Urteilen, insbesondere die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. § 319 (1) ZPO -> [[Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil]] \\ Ermöglicht die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit durch das Gericht, auch von Amts wegen. § 319 (2) ZPO -> [[Vermerk und Dokumentation des Berichtigungsbeschlusses]] \\ Bestimmt, dass der Berichtigungsbeschluss auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt wird und bei elektronischer Form in einem gesonderten Dokument festzuhalten ist. § 319 (3) ZPO -> [[Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss]] \\ Regelt, dass gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags kein Rechtsmittel, gegen einen Berichtigungsbeschluss jedoch sofortige Beschwerde möglich ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren|Verfahren]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der mündlichen Verhandlung, der Beweisaufnahme und der Berichtigung von Urteilen.